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LG Düsseldorf - Entscheidung vom 03.06.2011

40 O 107/10

Normen:
BGB § 705
BGB § 716

1.) Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, dem Kläger als Gläubiger Namen und Anschriften der Mitgesellschafter/Treugeber der A, mitzuteilen, Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür erforderlichen Aufwendungen. 2.) Die [...]
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