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LG Dortmund - Entscheidung vom 13.01.2011

2 O 139/10

Normen:
VVG § 8 Abs. 1 S. 1
VVG § 8 Abs. 2 S. 3
VVG § 205 Abs. 2
ZPO § 270 S. 2

Fundstellen:
VK 2011, 91
VK 2011, 57-58
zfs 2011, 462-463
NJW-RR 2011, 769-770

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin, mit Ausnahme der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten; diese trägt die Nebenintervenientin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. [...]
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