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LG Dortmund - Entscheidung vom 08.07.2011

9 T 210/11

Normen:
AdwirkG § 5 Abs. 4 S. 2
FGG § 22 Abs. 1

Fundstellen:
FamFR 2011, 496

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 reichte die Stadt I beim Amtsgericht Bad Oeynhausen eine [...]
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