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LG Dortmund - Entscheidung vom 18.02.2011

3 O 397/10

Normen:
BGB § 133
BGB § 280
BGB a.F. § 488 Abs. 3 S. 1, 2
ZPO § 139 Abs. 1 S. 2
BSpkG § 4 Abs. 5

Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, den Baudarlehensvertrag vom 06.07.2001/10.07.2001 mit der Vertragsnummer #########1 jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten ohne Vorfälligkeitsentschädigung zu [...]
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