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LG Dortmund - Entscheidung vom 16.03.2011

2 O 308/10

Normen:
BGB § 280 Abs. 1 S. 2
BGB § 667

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.110,39 € (i. W.: dreiundzwanzigtausendeinhundertundzehn 39/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2010 zu zahlen, Zug um [...]
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