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LG Bonn - Entscheidung vom 14.02.2011

9 O 189/10

Normen:
BGB § 280
BGB § 823

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld i.H.v. 3.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab 25.06.2010 zu zahlen. [...]
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