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LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 02.11.2011

8 Ta 217/11

Normen:
ArbGG § 49 Abs. 3
ArbGG § 49 Abs. 3

Die Untätigkeitsbeschwerde des Beklagten vom 12.10.2011 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Die mit Schriftsatz vom 12.10.2011 wegen Nichtbescheidung seines Befangenheitsantrages gegen den Richter am [...]
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