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LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 30.06.2011

1 Ta 111/11

Normen:
RVG VV Nr. 1000
SGB-IX § 85
ZPO § 3
GKG § 42 Abs. 3 S. 1
RVG-VV Nr. 1000
GewO § 109
SGB III § 312 Abs. 1
SGB IX § 85
ZPO 278 Abs. 6

1. Auf die Beschwerde wird die Gegenstandswertfestsetzung des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 26.04.2011 - 10 Ca 2162/10- wie folgt geändert: 'Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten [...]
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