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FG Münster - Entscheidung vom 01.06.2011

11 K 3869/10 Kg

Normen:
EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2b
EStG § 32 Abs 4

Streitig ist, ob der Zeitraum von fünf bis sechs Monaten zwischen Ende der Schulausbildung und Beginn des Grundwehrdienstes als Übergangszeit im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b Einkommensteuergesetz zu werten ist. [...]
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