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FG München - Entscheidung vom 27.10.2011

5 K 1075/11

Normen:
EStG § 64 Abs. 2 S. 1
EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 1 Buchst. a
EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 1 Buchst. b
EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 2 S. 2
EGV 883/2004 Art. 67
EGV 883/2004 Art. 11 Abs. 3 Buchst. a
EGV 883/2004 Art. 11 Abs. 3 Buchst. e
EWGV 1408/71 Art. 73
EGV 987/2009
EStG § 62 Abs. 1
BKGG § 3 Abs. 2 S. 1

1. Die Einspruchsentscheidung vom 14. März 2011 wird aufgehoben. Der Bescheid über die Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld vom 7. Februar 2011 wird dahingehend geändert, dass die Beklagte verpflichtet wird, dem [...]
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