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EuGH - Entscheidung vom 20.10.2011

Rs. C-284/09

Normen:
EG Art. 56 Abs. 1
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1
EStG § 43 Abs. 1
EWR-Abkommen Art. 40
Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225, S. 6) in der durch die Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 geänderten Fassung (ABl. 2004, L 7, S. 41) Art. 3 Abs. 1 Buchst. a

Fundstellen:
AG 2011, 869
DStR 2011, 2038
DStRE 2011, 1423
GmbHR 2011, 1211
IStR 2011, 840
NZG 2011, 1313
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZIP 2011, 2458

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 56 Abs. 1 EG verstoßen, dass sie für den Fall, dass die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 [...]
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