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BVerwG - Entscheidung vom 01.07.2011

5 B 13.11

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 01.07.2011 - Aktenzeichen 5 B 13.11 - Aktenzeichen 5 C 12.11

DRsp Nr. 2011/12770

Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Tenor

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision vom 13. Januar 2011 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde der Kläger ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, zu den Voraussetzungen der Verwandtenpflege und der Gewährung von Pflegegeld nach den § 27 Abs. 2a , § 33 Satz 1, § 39 SGB VIII Stellung zu nehmen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 12.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

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Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 13.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LB 257/09