Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 20.04.2011

2 B 65.11

Normen:
VwGO § 133 Abs. 3 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 20.04.2011 - Aktenzeichen 2 B 65.11

DRsp Nr. 2011/8924

Zulässigkeit einer verfristeten Beschwerde

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2011 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 30 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 133 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 31. März 2011 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 1109/10