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BVerwG - Entscheidung vom 14.07.2011

10 B 9.11 (10 C 5.11)

Normen:
VwGO § 127 Abs. 2
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 14.07.2011 - Aktenzeichen 10 B 9.11 (10 C 5.11)

DRsp Nr. 2011/13303

Zulässigkeit einer Revision hinsichtlich der Klärung der rechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Anschlussberufung

Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 9. November 2010 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

VwGO § 127 Abs. 2 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die mit am 17. Januar 2011 bei dem Berufungsgericht eingegangenem Telefax begründete Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, die rechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Anschlussberufung gemäß § 127 Abs. 2 VwGO weiter zu klären.

...

Rechtsbehelfsbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 5.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 09.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 4 S 703/10