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BVerwG - Entscheidung vom 29.06.2011

8 B 109.10 (8 C 6.11)

Normen:
VermG § 1 Abs. 7
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2

BVerwG, Beschluss vom 29.06.2011 - Aktenzeichen 8 B 109.10 (8 C 6.11)

DRsp Nr. 2011/13332

Vermögensrechtlicher Rückübertragungsanspruch nach § 1 Abs. 7 VermG wird bei noch nicht ergangener strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Rehabilitierungsentscheidung abgelehnt; Ablehnung eines vermögensrechtlichen Rückübertragungsanspruch nach § 1 Abs. 7 VermG bei noch nicht ergangener strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Rehabilitierungsentscheidung

Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. Oktober 2010 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf je 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VermG § 1 Abs. 7; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe

Die Beschwerde des Beklagten ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil das angegriffene Urteil von dem entscheidungstragenden Rechtssatz im Beschluss des beschließenden Senats vom 18. April 2002 - BVerwG 8 B 9.02 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 9 = [...] Rn. 3) abweicht, wonach ein vermögensrechtlicher Rückübertragungsanspruch nach § 1 Abs. 7 VermG abgelehnt werden darf, wenn und solange eine strafrechtliche (oder verwaltungsrechtliche) Rehabilitierungsentscheidung zu Gunsten des Alteigentümers oder seiner Rechtsnachfolger nicht ergangen ist. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf dieser Abweichung. Denn nach seiner Auffassung ist der angefochtene vermögensrechtliche Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 17. Juli 2009 allein deshalb rechtswidrig geworden und aufzuheben, weil das Landgericht Magdeburg mit Beschluss vom 26. November 2009 (Reh. 5630/06) die Wiederaufnahme des früheren strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens angeordnet und den rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 18. Dezember 2002 (Az.: Reh 4886/02) dahin abgeändert hat, dass der strafrechtliche Rehabilitierungsantrag nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen wird. Der vermögensrechtliche Antrag des Klägers vom 20. April 2009 sei mit dieser "Wiederaufnahmeentscheidung des Landgerichts Magdeburg im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren zulässig geworden", sodass ein derzeit offener strafrechtlicher Rehabilitierungsantrag des Klägers vorliege.

Rechtsmittelbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 6.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Vorinstanz: VG Magdeburg, vom 13.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 13/10