BVerwG, Beschluss vom 05.05.2011 - Aktenzeichen 2 A 1.10
Verfahrenseinstellung nach beidseitiger Erledigterklärung
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 75,57 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie den letztendlich von der Klägerin geforderten Betrag von 107,96 € als beihilfefähig anerkannt, den Beihilfebetrag in Höhe von 75,57 € festgesetzt und gezahlt hat und damit dem Klagebegehren in vollem Umfang nachgekommen ist.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG .