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BVerwG - Entscheidung vom 10.08.2011

10 B 6.11

Normen:
VwGO § 86 Abs. 1

BVerwG, Entscheidung vom 10.08.2011 - Aktenzeichen 10 B 6.11

DRsp Nr. 2011/14892

Vereinbarkeit des Nichtnachkommens des Berufungsgerichts auf Antrag zur Vernehmung des Bruders eines Antragstellers im Kongo i.R.d Asylfolgeverfahrens mit dem Anspruch auf rechliches Gehör

Hat das Berufungsgericht die Beweisanträge einer Partei aus mehreren jeweils selbstständig tragenden Gründen abgelehnt, ist eine Gehörsrüge nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn die Beschwerde substantiiert darlegt, dass alle Ablehnungsgründe vom Prozessrecht nicht gedeckt sind.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2010 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 86 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie bezeichnet den von ihr allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund eines Verstoßes gegen Verfahrensrecht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) nicht in einer Weise, die den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

Die Beschwerde rügt, der Kläger, ein kongolesischer Staatsangehöriger, der ein Asylfolgeverfahren betreibt, sei dadurch in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, dass das Berufungsgericht seinem Antrag auf Vernehmung seines Bruders im Kongo nicht nachgekommen sei. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde bereits deshalb unzulässig ist, weil sich ihrer Begründung nicht entnehmen lässt, worauf der fragliche Beweisantrag im Einzelnen gezielt hat (vgl. hierzu Beschluss vom 24. März 2000 - BVerwG 9 B 530.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308 ).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts verletzt die Ablehnung eines Beweisantrags nur dann das rechtliche Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 - BVerfGE 50, 32 <36>). Das Berufungsgericht hat den Beweisantrag des Klägers aus zwei selbstständig tragenden Gründen abgelehnt. Die Gehörsrüge wäre daher nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn die Beschwerde substanziiert darlegen würde, dass beide Ablehnungsgründe vom Prozessrecht nicht gedeckt sind. Dies ist nicht der Fall.

Der Beweisantrag bezieht sich offenbar darauf, dass der Bruder des Klägers bestätigen soll, dass kongolesische Sicherheitskräfte nach dem Kläger gesucht hätten. Dies habe der Bruder in einem Brief - im September 2005 - mitgeteilt. Auf die zentrale Begründung des Berufungsgerichts und die damit zusammenhängende Ablehnung des Beweisantrags geht die Beschwerde nicht näher ein. Das Berufungsgericht ist der Überzeugung gewesen, dass die Erklärung des Klägers dazu, wie er in den Besitz des Briefes gekommen sein will, nicht der Wahrheit entspreche. Seine Ausführungen dazu seien schlechterdings nicht nachvollziehbar. Damit komme aber auch dem Inhalt des Briefes kein Beweiswert zu. Bei dieser Sachlage bestehe keine Veranlassung, entsprechend dem Beweisantrag, der letztlich auf einen Beweisermittlungsantrag hinauslaufe, Nachforschungen anzustellen (UA S. 5 f.). Hierzu führt die Beschwerde lediglich aus, die Tatsache, ob der Kläger von Sicherheitskräften im Kongo gesucht werde, sei erheblich. Dem Beweisantrag sei "umso mehr stattzugeben, als das Gericht ja dem Schreiben des Bruders keinerlei Bedeutung zugemessen hat, vielmehr davon ausgeht, dass es sich hierbei um ein Gefälligkeitsschreiben handele".

Auf den zweiten Ablehnungsgrund geht die Beschwerde ebenfalls nur beiläufig ein. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, selbst wenn die in dem Brief behauptete und unter Beweis gestellte Nachstellung im Jahr 2005 zutreffen sollte, käme es hierauf nicht an. Denn in den zurückliegenden fünf Jahren habe es nach Überzeugung des Senats keine Nachstellungen mehr gegeben. Die Beschwerde beanstandet in diesem Zusammenhang, dieses Argument des Berufungsgerichts ziehe "natürlich nicht". Es gebe keinen entsprechenden "Anscheinsbeweis". Damit legt die Beschwerde nicht dar, dass der Ablehnungsgrund prozessrechtswidrig ist. Vielmehr greift sie der Sache nach die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Damit ist kein Verfahrensfehler dargetan.

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .

Prof. Dr. Berlit

Richter

Fricke

Vorinstanz: OVG Land Nordrhein-Westfalen, vom 01.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 482/07