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BVerwG - Entscheidung vom 19.01.2011

8 KSt 15.10

Normen:
GKG § 47 Abs. 1
GKG § 47 Abs. 2
GKG § 52 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 19.01.2011 - Aktenzeichen 8 KSt 15.10 - Aktenzeichen 8 C 42.09

DRsp Nr. 2011/1839

Streitwert einer Klage gegen den Wegfall eines von einer Versicherung von Versicherungsnehmern für einen Tarifwechsel erhobenen Tarifstrukturzuschlags

Die Änderung der Festsetzung eines am wirtschaftlichen Interesse orientierten Streitwerts aufgrund nachträglicher Maßnahmen des unterlegenen Klägers kommt nicht in Betracht, wenn diese nichts am mit der Klage seinerzeit verfolgten wirtschaftlichen Interesse ändern.

Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin mit dem Antrag, die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 23. Juni 2010 zu ändern, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 1 ; GKG § 47 Abs. 2 ; GKG § 52 Abs. 1 ;

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts ist nicht von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs. 3 GKG ). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 2 , § 52 Abs. 1 GKG . Der Streitwertfestsetzung nunmehr die zum 1. November 2010 abgeschlossene Umstrukturierung der AktiMed-Tarife zugrunde zu legen, die die Klägerin mit einem Wert von 200 000 € angibt, ist nicht gerechtfertigt.

Die Klägerin verfolgte mit ihrer Klage gegen die Anordnung der Beklagten das Ziel, den Wegfall des Tarifstrukturzuschlags zu verhindern, den sie von wechselwilligen Versicherungsnehmern im Falle des Tarifwechsels erhoben hat und der im Falle des Unterliegens an die Versicherungsnehmer zurückzuerstatten ist. Dies ist das wirtschaftliche Interesse der Klägerin, das der Senat aufgrund der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen dahingehend pauschaliert hat, dass er einen Abwicklungszeitraum von drei Jahren angenommen hat. Wenn die Klägerin nunmehr vorträgt, sie habe ihre AktiMed-Tarife umstrukturiert und biete sie nunmehr entsprechend dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kalkuliert an, ändert dies nichts am mit der Klage seinerzeit verfolgten und vom Senat pauschalierend ermittelten wirtschaftlichen Interesse, sondern beruht auf nachträglichen Maßnahmen der Klägerin. Unabhängig davon hat die Klägerin auch nicht substanziiert dargelegt, in welchem Umfang die von den Versicherungsnehmern erhobenen Tarifstrukturzuschläge zwischenzeitlich rückabgewickelt worden sind. Der Senat sieht daher keine Veranlassung, den festgesetzten Streitwert zu ändern.