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BVerwG - Entscheidung vom 19.09.2011

7 B 50.11

Normen:
BNatSchG a.F. § 43
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, 3
VwGO § 133 Abs. 3 S. 3

BVerwG, Beschluss vom 19.09.2011 - Aktenzeichen 7 B 50.11

DRsp Nr. 2011/17349

Nachträgliche Heilbarkeit formfehlerhafter und mehrdeutiger Begründungen eines Rechtsmittels

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht gerügt werden, das vorinstanzliche Gericht habe die Berufung nicht zulassen dürfen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BNatSchG a.F. § 43 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 , 3 ; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I

Der Kläger - ein gewerblicher Tierhalter - ficht Bescheide des Beklagten an, mit denen artengeschützte Tiere eingezogen wurden. Der Einziehung ging die Beschlagnahme der Tiere voraus. In den bestandskräftigen Beschlagnahmebescheiden wurde darauf hingewiesen, dass die Einziehung der Tiere angeordnet werden könne, wenn die zum Nachweis einer Ausnahme vom Besitzverbot des § 43 BNatSchG a.F. erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt würden.

Daraufhin wurden verschiedene Nachweise vorgelegt. Diese genügten nach Auffassung des Beklagten nicht den an Nachweise zu stellenden Anforderungen. Deswegen ordnete er mit zwei Bescheiden die Einziehung der Tiere an.

Die dagegen erhobenen Klagen hatten vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hin hat der Verwaltungsgerichtshof die - von ihm verbundenen - Klagen mit der Begründung abgewiesen, die Einziehungsbescheide seien rechtmäßig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II

Die Beschwerde ist unbegründet. Es liegt kein geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO , vgl. 1.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) wird nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO , vgl. 2.).

1.

a)

Soweit der Kläger geltend macht, der Verwaltungsgerichtshof hätte den Antrag auf Zulassung der Berufung verwerfen müssen, wird kein Verfahrensmangel des angegriffenen Urteils bezeichnet. Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil eines Oberverwaltungsgerichts kann nicht gerügt werden, dieses habe die Berufung nicht zulassen dürfen. Die Entscheidung, die Berufung zuzulassen, ist als solche unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO ). Sie ist deshalb der Überprüfung im Revisionsverfahren entzogen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO ).

b)

Die geltend gemachte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO ) liegt nicht vor. Eine Aufklärungsrüge setzt die Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ) voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das Berufungsurteil unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Dem genügt die Beschwerde zumindest überwiegend nicht. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers annimmt, die Beschwerde genüge insoweit dem Darlegungsgebot (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ), als geltend gemacht wird, der Verwaltungsgerichtshof hätte durch Befragen des Klägers aufklären müssen, ob es der Beklagte diesem unmöglich gemacht habe, die erforderlichen Nachweise für die eingezogenen Tiere zu überreichen, liegt jedenfalls kein Verfahrensfehler vor. Denn der zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladene Kläger war in dieser nicht anwaltlich vertreten und auch nicht persönlich anwesend. Deshalb konnte ihn das Berufungsgericht auch nicht in der mündlichen Verhandlung befragen.

c)

Selbst wenn man zu Gunsten der Beschwerde annimmt, sie wolle mit ihrer Aufklärungsrüge auch die Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 VwGO ) rügen, bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Es gehört zu der dem Tatsachengericht durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragenen Aufgabe, sich im Wege der freien Beweiswürdigung unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Revisionsrechtlich sind die Grundsätze der Beweiswürdigung dem sachlichen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann deshalb ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO regelmäßig nicht bezeichnet werden. Allenfalls könnte eine Verletzung der Denkgesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung der Vorinstanz als Verfahrensmangel in Betracht gezogen werden. Davon kann hier keine Rede sein.

d)

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO ) nicht verletzt. Sein Urteil ist keine Überraschungsentscheidung. Der Kläger war zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof ordnungsgemäß geladen. Er ist in dieser aber weder vertreten noch persönlich anwesend gewesen. Angesichts dessen bedurfte es keines schriftlichen Hinweises an den Kläger auf die vorläufige Rechtsauffassung des Gerichts.

2.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) wird nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ).

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO ) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage,

ob formfehlerhafte und mehrdeutige Begründungen eines Rechtsmittels nachträglich heilbar sind oder wie im Fall der fehlenden Mindestangaben nach Fristablauf der entsprechenden Rechtsmittelfrist unheilbar sind und das Zulassungsverfahren unzulässig wird.

Mit dieser Frage will der Kläger klären lassen, ob der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Zulassung der Berufung hätte verwerfen müssen. Das ist aber - wie oben dargelegt - in einem Revisionsverfahren nicht zu prüfen.

Im Übrigen genügt angesichts der umfangreichen Rechtsprechung zu der Frage, welche Anforderungen an die Begründung von Rechtsbehelfen zu stellen sind und inwieweit Angaben nach Ablauf von Rechtsbehelfsfristen ergänzt werden können, eine allgemein gehaltene Fragestellung ohne jede Konkretisierung und ohne jede Auseinandersetzung mit vorliegender Rechtsprechung dem Darlegungsgebot nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 und 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, - Vorinstanzaktenzeichen 14 B 10.2361
Vorinstanz: VGH Bayern, - Vorinstanzaktenzeichen 14 B 10.2382