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BVerwG - Entscheidung vom 26.08.2011

9 B 17.11, 9 PKH 1.11

Normen:
BImSchG § 50
GrStG § 33
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 137 Abs. 1
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 26.08.2011 - Aktenzeichen 9 B 17.11, 9 PKH 1.11

DRsp Nr. 2011/17189

Möglichkeit des Nachweises einer aktenwidrigen und insoweit unvollständigen Sachverhaltswürdigung bei lediglich partieller Wiedergabe eines bestimmten Prozessstoffs durch das Gericht; Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit Beurteilung der Ausnutzungsminderung eines eigengewerblich genutzten Grundstücks gemäß § 33 Abs. 2 GrStG

1. Die Frage der Ausnutzungsminderung eines eigengewerblich genutzten Grundstücks gemäß § 33 Abs. 2 GrStG ist in der Regel aus dem Durchschnitt der zurückliegenden drei Kalenderjahre abzuleiten, und es kann nur dann auf weiter zurückliegende Vergleichszeiträume zurückgegriffen werden, wenn die Grundstücksausnutzung in den dem Erlasszeitraum unmittelbar vorangegangenen Jahren schon in ins Gewicht fallendem Maß gemindert gewesen ist. 2. Die Beurteilung der Ertragsminderung bei eigengewerblich genutzten Grundstücken unterliegt einer grundsätzlich anderen Bemessungsgrundlage als bei nicht eigengewerblich genutzten Grundstücken.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und auf Beiordnung von Rechtsanwalt R wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. November 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 264,56 € festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 50 ; GrStG § 33 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; VwGO § 137 Abs. 1 ; VwGO § 86 Abs. 1 S. 1;

Gründe

1.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat.

2.

Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.

a)

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ).

aa)

Die Beschwerde rügt als Verfahrensfehler, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen. Er habe den Vortrag des Klägers zur Minderung der eigengewerblichen Ausnutzung der Tennishalle als unsubstantiiert zurückgewiesen, obwohl dieser in verschiedenen Schriftsätzen an die Beklagte und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die einschlägigen Umsatzzahlen dargelegt habe. Die Beschwerde rügt damit eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO ). Fehler in der Sachverhaltswürdigung können als dem sachlichen Recht zugeordnet jedoch regelmäßig keinen Verfahrensmangel begründen. Eine Ausnahme hiervon kommt bei einer aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellung in Betracht (vgl. Beschluss vom 5. Dezember 2008 - BVerwG 9 B 28.08 - Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 6 Rn. 6 m.w.N.). Ein solcher Mangel ist jedoch nicht feststellbar.

Der Kläger führt hierzu mit seiner Beschwerde aus, er habe bereits mit den Schreiben vom 2. Juni 2005 an die Beklagte sowie im Schriftsatz vom 17. Februar 2006 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter genauer Aufschlüsselung der einzelnen Positionen, insbesondere der Betriebseinnahmen, also der Umsätze, für die Jahre 2000 und 2001 vorgetragen. Hieraus ergebe sich ein deutlicher Umsatzrückgang. Darüber hinaus habe er mit Schriftsatz vom 16. Mai 2006 den Umsatzrückgang über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren dargestellt. Außerdem seien im Widerspruchsverfahren zum Grundsteuererlass für das Jahr 2005 sämtliche Gewinnermittlungen seit 2001 vorgelegt worden. Daraus habe sich auch die Gewinnermittlung für das Jahr 2000 ergeben. Vergleichbares ergebe sich aus den Schreiben vom 2. Juni 2005 und 17. Februar 2006 auch für seine Angaben, dass die Tennishalle an seine frühere Ehefrau zu einer üblichen Pacht verpachtet gewesen sei.

Dass der Verwaltungsgerichtshof diesen Vortrag als unsubstantiiert angesehen hat, rechtfertigt nicht den Schluss, er habe seiner Entscheidung einen aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Inwieweit der Inhalt der Prozessakten für die richterliche Überzeugungsbildung von Bedeutung ist, lässt sich nicht losgelöst von den Auffassungen des Gerichts zu rechtlichen Fragen entscheiden. Eine lediglich partielle Wiedergabe eines bestimmten Prozessstoffs im Urteil kann daher nur dann eine unvollständige und insoweit aktenwidrige Sachverhaltswürdigung belegen, wenn es nach dem im Urteil zum Ausdruck gebrachten Rechtsstandpunkt auf die nicht wiedergegebenen Umstände ankam. Daran fehlt es hier. Der Verwaltungsgerichtshof hatte darauf abgestellt, dass lediglich die Jahre 2002 und 2003 für die Ermittlung der normalen Ausnutzung im Rahmen des § 33 Abs. 2 Grundsteuergesetz ( GrStG - vom 7. August 1973, BGBl I S. 965) heranzuziehen seien, weil das Grundstück erst seit dem 1. Oktober 2001 (wieder) eigengewerblich genutzt worden sei, während es zuvor bis zum 30. September 2001 verpachtet gewesen sei. Zu einer Ausnutzungsminderung bei der eigengewerblichen Nutzung, auf die allein es nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ankam, enthalten die angeführten Schriftsätze und Aufstellungen des Klägers für die vor 2002 liegenden Zeiträume keine Angaben; sie stellen vielmehr für 2000 und 2001 auf eine Gesamtbetrachtung der Einnahmen und Ausgaben des Klägers und seiner Ehefrau ab. Auf die Aufstellung zur Tennishallenbelegung im Schriftsatz vom 16. Mai 2006 kam es für den Verwaltungsgerichtshof ungeachtet ihrer fehlenden Aussagekraft im Hinblick auf einen lediglich punktuellen Vergleich schon deshalb nicht an, weil er den Rückgriff auf einen Vergleichszeitraum für die Zeit vor 1985 für unzulässig hielt.

bb)

Auf der Grundlage der Beschwerdebegründung liegt auch kein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor.

Nach Auffassung der Beschwerde hätte der Verwaltungsgerichtshof aufklären müssen, ob die Ausnutzung des Grundstücks in den dem Erlassjahr 2004 unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahren bereits gemindert gewesen sei, nachdem er den entsprechenden Vortrag des Klägers als unsubstantiiert angesehen habe. Dazu hätten dem Verwaltungsgerichtshof auch verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung gestanden. Er hätte die Normalauslastung der Tennishalle seit Erwerb durch den Kläger aus noch vorhandenen Aufzeichnungen ermitteln können. Der Kläger hätte Aufzeichnungen über die Platzbelegung sowie die Gewinnermittlungen vorlegen können. Schließlich hätte auch die frühere Ehefrau des Klägers als Zeugin vernommen werden können. Eine weitere Aufklärung hätte zu dem Ergebnis geführt, dass die Ausnutzung der Tennishalle bereits in den vom Gericht zu Grunde gelegten Zeiträumen gemindert gewesen sei, so dass sich für den Kläger eine günstigere Entscheidung hätte ergeben müssen. Schließlich hätte sich die weitere Aufklärung dem Verwaltungsgerichtshof auch aufdrängen müssen. Denn in der mündlichen Verhandlung sei es um den Maßstab zur Beurteilung der Ausnutzungsminderung gegangen. Eine Minderung der Ausnutzung sei vorausgesetzt worden, sonst hätten die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung keinen Sinn ergeben. Schon im Berufungszulassungsverfahren habe der Kläger mehrmals auf die Ermittlung der Ausnutzung des Grundstücks für den Normalfall bzw. auf die tatsächliche Minderungsquote der Ausnutzung hingewiesen.

Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, dass sich dem Verwaltungsgerichtshof nach Lage der Dinge eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste. Die mit der Beschwerde erhobene Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur Erfolg haben, wenn die für aufklärungsbedürftig gehaltenen Tatsachen unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Daran fehlt es.

Der Verwaltungsgerichtshof ist zunächst davon ausgegangen, dass sich die Bestimmung des Ausmaßes der Minderung der Ausnutzung nach dem Unterschied zwischen der normalen Ausnutzung und der tatsächlichen Ausnutzung des Grundstücks bemisst, und hat darauf abgestellt, dass das festzustellende Ausmaß der normalen Ausnutzung aus dem Durchschnitt der drei Kalenderjahre abgeleitet werden könne, die dem Erlasszeitraum vorangingen (Abschnitt 40 Abs. 5 Satz 14 der Grundsteuerrichtlinien 1978 - GrStR - BStBl I 1978, 553 <572 f.>). Als Vergleichszeitraum könnten lediglich die Jahre 2002 und 2003 in Betracht kommen, weil davor eine eigengewerbliche Nutzung des Grundstücks über Jahre hin nicht vorgelegen habe.

Danach kam es für den Verwaltungsgerichtshof zur Berechnung der normalen Ausnutzung nicht auf die Jahre an, in denen das Grundstück vom Kläger nicht eigengewerblich genutzt, sondern verpachtet worden war. Aus der rechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichtshofs waren die vom Kläger benannten Beweismittel zur Ausnutzung des Grundstücks während der Zeit der Verpachtung bis zum 1. Oktober 2001 nicht erheblich. Denn Vortrag für die Zeit der nicht eigengewerblichen Nutzung konnte nach dieser Rechtsauffassung die "Minderung der Ausnutzung" im Sinne des §§ 33 Abs. 2 GrStG nicht begründen. Soweit sich die angebotenen Berechnungen auf die Zeit vor 1985 beziehen, liegt diese Zeit außerhalb des nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs einschlägigen Zeitrahmens.

Soweit der Kläger unter Hinweis auf seinen Vortrag im Berufungszulassungsverfahren darauf abzielt, dass der Verwaltungsgerichtshof auch statistische Werte hätte heranziehen, einen inneren oder äußeren Betriebsvergleich anstellen oder auch ein Sachverständigengutachten hätte erstellen lassen können, kann die Aufklärungsrüge ebenfalls keinen Erfolg haben, denn die dadurch zu gewinnenden Erkenntnisse waren nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls nicht erheblich. Er hat darauf abgestellt, dass die Minderung der Ausnutzung vorrangig betriebsspezifisch zu ermitteln und die orts- und branchentypische Ausnutzung nur hilfsweise heranzuziehen sei. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor, weil der Verwaltungsgerichtshof dem Erlassjahr vorangegangene Betriebsjahre herangezogen hat.

b)

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) nicht.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn für die Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts eine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO ) von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>, vom 23. April 1996 - BVerwG 11 B 96.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 10, vom 30. März 2005 - BVerwG 1 B 11.05 - NVwZ 2005, 709 und vom 2. August 2006 - BVerwG 9 B 9.06 - NVwZ 2006, 1290 ). Daran fehlt es hier.

aa)

Die Beschwerde hält folgende Rechtsfrage für klärungsbedürftig:

"Ist zur Beurteilung der Ausnutzungsminderung eines eigengewerblich genutzten Grundstücks gemäß § 33 Abs. 2 GrStG unmittelbar auf die vorangegangenen Zeiträume zurückzugreifen, wenn ein Vergleichszeitraum länger als 10 Jahre zurückreicht, auch wenn es dem Zweck des § 33 GrStG widerspricht?"

Diese Frage knüpft an die Aussage des angefochtenen Urteils an, dass es dem Zweck des § 33 Abs. 2 GrStG widerspräche, die unmittelbar vorangegangenen Jahre als Vergleichszeitraum zu Grunde zu legen, wenn weiter zurückliegende Jahre herangezogen werden könnten, in denen die Auslastung des Grundstücks noch nicht gemindert gewesen ist. Solche Vergleichsjahre einer eigengewerblichen Nutzung seien hier wegen der vorangegangenen Verpachtung jedoch nicht ersichtlich. Dem vom Kläger angestrebten weitergehenden Rückgriff auf die Zeit vor 1985 stehe entgegen, dass eine weit über zehn Jahre zurückliegende Ausnutzung des Tennishallengrundstücks nach der Wertung des Gesetzes als Vergleichszeitraum ausscheide und zudem deshalb fernläge, weil offenkundig sei, dass die Popularität des Tennissports seit 1985 erheblichen Schwankungen unterliege. Die aufgeworfene Frage war damit für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht von Bedeutung. Denn dieser ist gerade nicht davon ausgegangen, dass die von ihm vorgenommene Heranziehung der dem Erlassjahr unmittelbar vorangegangenen Jahre 2002 und 2003 im vorliegenden Fall dem Zweck des § 33 Abs. 2 GrStG widerspricht, und zwar deshalb, weil weiter zurückliegende Vergleichsjahre einer eigengewerblichen Nutzung nicht herangezogen werden könnten.

Dass der Verwaltungsgerichtshof hier nicht auf den vom Kläger gewünschten, weit über zehn Jahre zurückliegenden Vergleichszeitraum vor 1985 abstellen musste, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Durch die Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass das festzustellende Ausmaß der normalen Ausnutzung in der Regel aus dem Durchschnitt der drei Kalenderjahre abgeleitet werden kann, die dem Erlasszeitraum vorangehen, und nur dann auf weiter zurückliegende Vergleichszeiträume zurückgegriffen werden kann, wenn die Grundstücksausnutzung in den dem Erlasszeitraum unmittelbar vorangegangenen Jahren schon in ins Gewicht fallendem Maß gemindert gewesen ist (vgl. Urteil vom 26. Mai 1989 - BVerwG 8 C 20.87 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 23 S. 2). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich gleichwohl gehindert gesehen, für die Ausnutzung des Tennishallengrundstücks auf einen vor 1985 liegenden und damit fast zwanzig Jahre zurückliegenden Vergleichszeitraum abzustellen, weil dies mit der Wertung des Gesetzes nicht in Einklang stehe und zudem offenkundig sei, dass die Popularität des Tennissports seitdem erheblichen Schwankungen unterlegen habe. Jedenfalls die letzte, selbständig tragende Begründung rechtfertigt seine Rechtsauffassung.

bb)

Die weitere Frage

"Ist zur Beurteilung der Ausnutzungsminderung eines eigengewerblich genutzten Grundstücks gemäß § 33 Abs. 2 GrStG eine (zeitlich beschränkte) Änderung der Tätigkeit von eigengewerblicher zu nicht eigengewerblicher Nutzung grundsätzlich irrelevant?"

bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung, weil sie sich ohne Weiteres anhand des Gesetzes beantworten lässt. § 33 GrStG unterscheidet für den Grundsteuererlass nach Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bebauten Grundstücken nach Abs. 1 der Vorschrift, für die sich die vom Erlasstatbestand geforderte Ertragsminderung nach der Minderung des in Satz 3 unterschiedlich definierten normalen Rohertrags richtet, während bei eigengewerblicher Nutzung nach Abs. 2 die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks als Minderung des normalen Rohertrags gilt. Daraus erschließt sich ohne Weiteres, dass die Beurteilung der Ertragsminderung bei eigengewerblich genutzten Grundstücken einer grundsätzlich anderen Bemessungsgrundlage unterliegt als bei nicht eigengewerblich genutzten Grundstücken.

c)

Mit der Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) kann der Kläger gleichfalls nicht durchdringen.

Soweit die Beschwerde eine Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1989 (a.a.O.) rügt, wird eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht hinreichend dargelegt. Dies setzt nämlich voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Daran fehlt es hier.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass es dem Zweck des § 33 Abs. 2 GrStG widersprechen würde, die unmittelbar vorangegangenen Jahre als Vergleichszeitraum zugrundezulegen, wenn die Ausnutzung der Grundstücke nach den Feststellungen der Vorinstanz auch in den dem Erlasszeitraum unmittelbar vorangegangenen Jahren bereits in einem ins Gewicht fallenden Maß gemindert gewesen ist, seiner Entscheidung zu Grunde gelegt.

Er hat jedoch für den vorliegenden Fall geeignete andere Vergleichsjahre nicht erkennen können.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 3 , § 47 Abs. 1 und 3 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 29.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VGH