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BVerwG - Entscheidung vom 19.07.2011

10 B 27.11 (10 PKH 14.11)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 133 Abs. 3 S. 3
AufenthG § 25 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 19.07.2011 - Aktenzeichen 10 B 27.11 (10 PKH 14.11)

DRsp Nr. 2011/14273

Möglichkeit der Klärung der Sicherheitslage von in den Kongo abgeschobenen Minderjährigen durch das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. April 2011 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; AufenthG § 25 Abs. 5 ; AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1;

Gründe

Dem Kläger konnte die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ).

Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) ist nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargetan.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss also erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann.

1.

Soweit die Beschwerde in rechtlicher Hinsicht die Frage aufwirft,

wie sich die im Juli 2010 von der Bundesrepublik erklärte Rücknahme des Interpretationsvorbehalts zur UN-Kinderrechtskonvention auf die rechtlichen Maßstäbe auswirkt, welche in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Kindern anzulegen sind, die in Deutschland asylrechtlichen oder humanitären Schutz begehren, bzw. ob angesichts der nunmehr uneingeschränkten rechtlichen Geltung der UN-Kinderrechtskonvention in den Verfahren von Kindern bei der Prüfung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG andere Maßstäbe als nach der bisherigen Rechtsprechung anzuwenden sind, 

fehlt es schon an der Darlegung, inwiefern sich diese Frage - noch dazu in dieser Allgemeinheit - in einem Revisionsverfahren stellen würde. In diesem Zusammenhang setzt sich die Beschwerde insbesondere nicht damit auseinander, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots ist, das hier nur bei verfassungskonformer Auslegung in Betracht kommt, und - worauf das Berufungsgericht zutreffend verweist - einem sich aus Art. 3 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention ergebenden Abschiebungsverbot (jedenfalls) durch eine - hier zudem zugesicherte - Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG hinreichend Rechnung getragen werden könnte.

2.

Die Beschwerde hält weiter in tatsächlicher Hinsicht die Frage für klärungsbedürftig,

ob minderjährige Flüchtlinge, welche die Staatsangehörigkeit der Demokratischen Republik Kongo besitzen und in Deutschland Schutz beanspruchen, im Falle der Ablehnung des Schutzgesuchs und Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Lage geraten, in der ihnen eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben droht. 

Diese Frage entzieht sich schon deshalb einer Klärung in einem Revisionsverfahren, da sie sich nur aufgrund der dem Tatrichter vorbehaltenen Feststellung und Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo beantworten lässt. Dessen ungeachtet war die aufgeworfene Frage für das Berufungsgericht ersichtlich auch nicht entscheidungserheblich. Denn es ist davon ausgegangen, dass einer unmittelbaren Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG schon die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG entgegenstehe. Insoweit bedürfe es auch keiner verfassungskonformen Auslegung der Vorschriften, da die zuständige Ausländerbehörde dem Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zugesichert habe und die Erfüllung dieser Zusicherung gegenwärtig nur daran scheitere, dass es der Kläger an der notwendigen Mitwirkung habe fehlen lassen (BA S. 11 f.).

3.

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 15.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 497/09