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BVerwG - Entscheidung vom 21.02.2011

6 CN 2.10

Normen:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1
VwGO § 125 Abs. 1 S. 1
VwGO § 127 Abs. 5
VwGO § 141 S. 1
VwGO § 155

BVerwG, Beschluss vom 21.02.2011 - Aktenzeichen 6 CN 2.10

DRsp Nr. 2011/4969

Kostenteilung für ein Revisionsverfahren im Falle des Abschlusses eines außergerichtlichen Vergleichs durch Rücknahme der Revision und Anschlussrevision

Tenor

Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Antragstellerin vier Fünftel und die Antragsgegnerin ein Fünftel.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 190.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 125 Abs. 1 S. 1; VwGO § 127 Abs. 5 ; VwGO § 141 S. 1; VwGO § 155 ;

Gründe

Nachdem die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 2. Februar 2011 die Revision und die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 16. Februar 2011 die Anschlussrevision zurückgenommen haben, war das Revisionsverfahren gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens waren in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Verhältnis der Revision zur Anschlussrevision verhältnismäßig zu teilen.

Zwar trägt nach § 155 Abs. 2 VwGO der Revisionskläger die Kosten des Revisionsverfahrens, wenn er seine Revision zurücknimmt. Diese Pflicht zur Kostentragung umfasst im Regelfall auch die Kosten der unselbständigen Anschlussrevision, weil der Revisionskläger durch die Rücknahme seiner Revision zugleich die Unwirksamkeit der unselbständigen Anschlussrevision herbeigeführt hat (§ 141 Satz 1, § 127 Abs. 5 VwGO ). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch dann zu machen, wenn der Anschlussrevisionskläger seinerseits zur Erledigung des Verfahrens und damit zum Unwirksamwerden seiner Anschlussrevision beigetragen hat. Ein solcher Fall ist hier allerdings nicht schon deshalb gegeben, weil die Antragsgegnerin ihrerseits die Anschlussrevision zurückgenommen hat. Denn diese Erklärung war wirkungslos, weil die Antragstellerin ihre Revision bereits zuvor zurückgenommen hatte und die Anschlussrevision schon damit ihre Wirkung verloren hatte. Eine Kostenteilung ist hier aber deshalb gerechtfertigt, weil die Beteiligten nach ihrem übereinstimmenden Vortrag einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen haben, in dem sie die Rücknahme von Revision und Anschlussrevision vereinbart haben. Durch den Abschluss dieses außergerichtlichen Vergleichs hat auch die Antragsgegnerin zur Rücknahme der Revision und damit zum Unwirksamwerden ihrer Anschlussrevision beigetragen.

Der Senat hat bei der Bemessung der Kostenquote berücksichtigt, dass Gegenstand der Revision die Wirksamkeit der streitigen Satzung insgesamt war, während Gegenstand der Anschlussrevision nur einzelne der vom Verwaltungsgerichtshof für unwirksam erklärten Bestimmungen der Satzung waren.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG . Der Senat hat für das Revisionsverfahren einen gegenüber der Vorinstanz geringeren Streitwert festgesetzt, weil einzelne der vom Verwaltungsgerichtshof für unwirksam erklärten Bestimmungen der Satzung wegen der nur eingeschränkt eingelegten Anschlussrevision der Antragsgegnerin nicht Gegenstand des Verfahrens geworden sind.

Vorinstanz: