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BVerwG - Entscheidung vom 06.04.2011

6 C 35.10

Normen:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1
VwGO § 125 Abs. 1 S. 1
VwGO § 141 S. 1
VwGO § 161 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 06.04.2011 - Aktenzeichen 6 C 35.10

DRsp Nr. 2011/14249

Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigung eines Rechtsstreits in der Hauptsache und aufgrund einer ungeklärten Rechtsfrage offenem Ausgang des Verfahrens

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 2. September 2010 ist wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 125 Abs. 1 S. 1; VwGO § 141 S. 1; VwGO § 161 Abs. 2 ;

Gründe

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das erstinstanzliche Urteil ist wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO . Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten den Beteiligten zu gleichen Teilen aufzuerlegen, weil der Ausgang des Verfahrens offen war. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Frage zugelassen worden, ob der praktische Teil eines dualen Bildungsgangs gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c WPflG die Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 letzter Halbs. WPflG erfüllen muss. Diese Frage war bis zur Erledigung des Rechtsstreits nicht anderweitig geklärt worden. Es ist nicht Aufgabe der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO , die Erfolgsaussichten einer Grundsatzrevision abschließend zu prüfen und im einzelnen darzulegen, zu welcher Entscheidung das Revisionsgericht in dem zu Grunde liegenden, rechtlich nicht eindeutigen Streitfall voraussichtlich gekommen wäre (Beschlüsse vom 28. Oktober 1992 - BVerwG 11 C 30.92 - Buchholz 310 § 161 Nr. 98 und vom 12. Oktober 1994 - BVerwG 8 C 10.94 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 107).

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: VG Sigmaringen, vom 02.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1694/10