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BVerwG - Entscheidung vom 14.04.2011

2 B 62.11

Normen:
VwGO § 166
ZPO § 114 S. 1
ZPO § 121 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 14.04.2011 - Aktenzeichen 2 B 62.11

DRsp Nr. 2011/8914

Keine Prozesskostenhilfe für eine aussichtslose Rechtsverfolgung

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. März 2011 wird verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 166 ; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 121 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO ).

Hierauf ist die Klägerin ausdrücklich mit prozessleitender Verfügung vom 5. April 2011 - BVerwG 2 ER12 4.11 - hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 18.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen OVG 19 OD 3/11