BVerwG, Beschluss vom 01.07.2011 - Aktenzeichen 1 B 5.11 (1 C 9.11)
Grundsätzliche Bedeutung bei Nachzug eines ausländischen Ehegatten zu einem deutschen Staatsangehörigen gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG angesichts einer "hinkenden" Ehe
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. Januar 2011 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, die Voraussetzungen für den Nachzug eines ausländischen Ehegatten zu einem deutschen Staatsangehörigen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG angesichts einer sogenannten "hinkenden" Ehe weiter zu klären.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 9.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
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