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BVerwG - Entscheidung vom 22.06.2011

3 B 49.11

Normen:
VwGO § 152 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 22.06.2011 - Aktenzeichen 3 B 49.11 - Aktenzeichen 3 PKH 10.11

DRsp Nr. 2011/12790

Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen des § 152 Abs. 1 VwGO angefochten werden; Anfechtbarkeit von Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 152 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2011 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Normenkette:

VwGO § 152 Abs. 1 ;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren - BVerwG 3 B 49.11 - ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 , § 78b Abs. 1 ZPO ).

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 16.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 E 202/11