BVerwG, Beschluss vom 18.05.2011 - Aktenzeichen 2 VR 1.11
DRsp Nr. 2011/12784
Einstellung eines Verfahrens nach Rücknahme des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7 000 €
festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller hat seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 und 3 GKG .
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