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BVerwG - Entscheidung vom 18.05.2011

2 VR 1.11

Normen:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 18.05.2011 - Aktenzeichen 2 VR 1.11

DRsp Nr. 2011/12784

Einstellung eines Verfahrens nach Rücknahme des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7 000 €

festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Der Antragsteller hat seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 und 3 GKG .