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BVerwG - Entscheidung vom 09.05.2011

7 B 39.11; 7 PKH 15.11

Normen:
VwGO § 166
ZPO § 114 S. 1
ZPO § 121 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 09.05.2011 - Aktenzeichen 7 B 39.11; 7 PKH 15.11

DRsp Nr. 2011/14256

Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird wegen mangelhafter Erfolgsaussichten abgelehnt

Gegen Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe findet die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen statt, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. April 2011 wird verworfen.

Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Normenkette:

VwGO § 166 ; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 121 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 19.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen OVG 13 ME 70/11