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BVerwG - Entscheidung vom 28.04.2011

9 B 68.10

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 28.04.2011 - Aktenzeichen 9 B 68.10 - Aktenzeichen 9 C 7.11)

DRsp Nr. 2011/9377

Die Frage nach der Entfaltung einer Rechtswirkung eines an einen nicht mehr existenten Rechtsvorgängers gerichteten Beitragsbescheids ist in der Revision grundsätzlich klärungsbedürftig

Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 28. April 2010 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 1 004 000,45 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zur Klärung der Frage, ob ein nicht an den Rechtsnachfolger, sondern an einen nicht mehr existenten Rechtsvorgänger gerichteter Beitragsbescheid Rechtswirkungen entfalten kann.

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 , § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Rechtsbehelfsbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 C 7.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

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Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 28.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 2312/09