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BVerwG - Entscheidung vom 05.05.2011

7 B 35.11

Normen:
VwGO § 152 Abs. 1
VwGO § 166
ZPO § 114 S. 1
ZPO § 121 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 05.05.2011 - Aktenzeichen 7 B 35.11 - Aktenzeichen 7 PKH 10.11

DRsp Nr. 2011/9350

Die Beschwerde ist unzulässig im Falle eines nicht in § 152 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO ) angeführten Beschlusses

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. April 2011 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Normenkette:

VwGO § 152 Abs. 1 ; VwGO § 166 ; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 121 Abs. 1 ;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem nachstehend genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO ).

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 08.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 LA 107/11