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BVerwG - Entscheidung vom 26.04.2011

7 B 23.11 (7 C 15.11)

Normen:
PflSchG § 16g Abs. 2 S. 2

BVerwG, Beschluss vom 26.04.2011 - Aktenzeichen 7 B 23.11 (7 C 15.11)

DRsp Nr. 2011/14295

Die Bedeutung der Sperrfrist des § 16g Abs. 2 S. 2 PflSchG hat grundsätzliche Bedeutung und ist deshalb eine klärungsbedürftige Frage

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in seinem Beschluss vom 23. Dezember 2010 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 100 000 € festgesetzt.

Normenkette:

PflSchG § 16g Abs. 2 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Beschluss ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO . Sie wirft die klärungsbedürftige Frage auf, welche Bedeutung der Sperrfrist des § 16g Abs. 2 Satz 2 Pflanzenschutzgesetz zukommt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 , § 52 Abs. 1 GKG , für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 , § 63 Abs. 1 GKG .

Rechtsbehelfsbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 15.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

...

Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 23.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 1215/10