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BVerwG - Entscheidung vom 16.03.2011

9 B 10.11

Normen:
VwGO § 166
ZPO § 116 S. 1 Nr. 2
ZPO § 117 Abs. 2 S. 1
ZPO § 121

BVerwG, Beschluss vom 16.03.2011 - Aktenzeichen 9 B 10.11 - Aktenzeichen 9 PKH 2.11

DRsp Nr. 2011/6269

Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgrund allgemeiner Interessen an dem Rechtsstreit bei einer Durchführung des Rechtsstreits im Interesse von mehr als 100 Gläubigern; Bewilligung von Prozesskostenhilfe an eine im Inland gegründete und ansässige juristische Person bei unzureichender Aufklärung über die maßgeblichen Verhältnisse und über die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt F. wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. November 2010 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 413,64 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 166 ; ZPO § 116 S. 1 Nr. 2 ; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 121 ;

Gründe

1.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts kann keinen Erfolg haben.

Dies folgt schon daraus, dass die Klägerin mit ihrem Antrag die finanziellen Voraussetzungen, unter denen ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren wäre, nicht hinreichend dargelegt hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 116 Satz 1 Nr. 2, § 117 Abs. 2 Satz 1, § 121 ZPO ). Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an eine im Inland gegründete und ansässige juristische Person voraus, dass die Prozesskosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde; über die maßgeblichen Verhältnisse ist nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Erklärung der antragstellenden Partei unter Beifügung entsprechender Belege abzugeben. Dem hat die Klägerin, die als GmbH diesen Regelungen unterliegt, nicht Genüge getan.

Ihre eigenen aktuellen Verhältnisse hat ihr Prozessbevollmächtigter nur unvollständig dargelegt, indem er als Anlage zum Prozesskostenhilfegesuch lediglich zweifach die Seite 1 einer formularmäßigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin eingereicht hat. Die Seite 2 des Formulars mit Angaben zum Vermögen sowie Datumsangabe und Unterschrift fehlt hingegen. Diese Angaben waren nicht etwa deshalb verzichtbar, weil die Klägerin im Berufungsverfahren mit Datum vom 21. Juli 2010 eine entsprechende vollständige Erklärung abgegeben hatte. Zur Darlegung ihrer aktuellen Mittellosigkeit wird in der Antragsschrift vom 25. Januar 2011 nämlich nicht auf diese Erklärung, sondern auf eine Erklärung vom 4. Januar 2011 Bezug genommen, die - wie ausgeführt - jedenfalls nicht vollständig vorliegt.

Darüber hinaus mangelt es an hinreichenden Angaben zu den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten. Dies sind diejenigen, auf deren Vermögenslage sich der Ausgang des Rechtsstreits wirtschaftlich auswirkt, bei einer GmbH also in der Regel die Gesellschafter (KG, Beschluss vom 1. November 2004 - 26 U 98/04 - MDR 2005, 647 ; Geimer, in: Zöller, ZPO , 28. Aufl. 2010, § 116 Rn. 13). Wer derzeit Gesellschafter der Klägerin ist, lässt sich dem Prozesskostenhilfegesuch und den beigefügten Unterlagen nicht eindeutig entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Liquidator der Klägerin, über dessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse eine Erklärung dem Gesuch beilag, ihr - zumal alleiniger - Gesellschafter ist. Dagegen spricht, dass die Klägerin in ihrer Antragsschrift (S. 7) bemerkt, "ihr Liquidator (sowie ihre Gesellschafter)" hätten "mangels entsprechender finanzieller Mittel auch keinen Rechtsanwalt mit der Berufungsbegründung oder der Vertretung im Berufungsverfahren beauftragt ...". An anderer Stelle der Schrift (S. 10 f.) ist zwar von einer eidesstattlichen Versicherung "des Liquidators der Klägerin Herrn Kurt M. zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen als Gesellschafter" die Rede, in einer dritten Passage (S. 17) wird dann aber wiederum abweichend eine Frau Katharina M. als Gesellschafterin und Herr Kurt M. als früherer Gesellschafter und Liquidator bezeichnet. Danach ist der Kreis der Gesellschafter zumindest nicht umfassend bestimmt; Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind überdies nur für Herrn Kurt M., nicht hingegen für Frau Katharina M. und etwaige weitere Gesellschafter unterbreitet worden.

Sofern die Klägerin geltend machen will, aufgrund besonderer Umstände des Falles müsse ihr unabhängig von den vorstehend geprüften Voraussetzungen Prozesskostenhilfe gewährt werden, findet diese Ansicht weder im Gesetz noch in verfassungsrechtlichen Bestimmungen eine Stütze.

Lässt sich mithin nicht feststellen, dass die Klägerin und die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zur Aufbringung der Prozesskosten außerstande sind, so kommt es auf die weitere Bewilligungsvoraussetzung, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, nicht mehr an. Nur ergänzend merkt der Senat zu den diesbezüglichen Ausführungen in der Antragsbegründung an, dass die verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschrift in dem zu § 114 Abs. 4 ZPO a.F. ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 1973 - 1 BvR 153/69 - (BVerfGE 35, 348 <362 f.>) die Geltendmachung eines Anspruchs auf Enteignungsentschädigung betrifft, während es hier um eine nicht den Gewährleistungsbereich des Art. 14 GG berührende abgabenrechtliche Streitigkeit geht. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die schlichte Behauptung, die Durchführung des Revisionsverfahrens liege im Interesse von mehr als 100 Gläubigern, wobei es sich meist um Kleingläubiger handele, dem Erfordernis, eine Gefährdung allgemeiner Interessen substanziiert darzutun (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO , 69. Aufl. 2011, § 116 Rn. 20), hinreichend gerecht wird.

Im Übrigen ist der Antrag auch deshalb abzulehnen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 116 Satz 2, § 114 Satz 1 ZPO ). Zur Begründung wird auf die nachfolgenden Ausführungen (unter 2.) Bezug genommen.

2.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision kann keinen Erfolg haben.

a)

Sie ist unzulässig, da die Klägerin sie nicht innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet hat. Da der Beschluss über die Verwerfung der Berufung dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 25. November 2010 zugestellt wurde, endete die Beschwerdebegründungsfrist mit dem 25. Januar 2011. Eine Beschwerdebegründung hat die Klägerin bis zum Fristende nicht vorgelegt. Sie hat lediglich mit einem an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz einen "Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision" gestellt und im Rahmen der "Begründung" dieses Antrags Gründe für die Zulassung der Revision angeführt (S. 2 ff. des Schriftsatzes). Das lässt den Schluss zu, dass sie mit diesen Ausführungen allein die Erfolgsaussicht ihres Prozesskostenhilfeantrags darlegen, die Entscheidung, ob die Beschwerde begründet werden solle, dagegen vom Ausgang des Prozesskostenhilfeverfahrens abhängig machen wollte. Hierfür spricht zudem, dass sie in dem Schriftsatz angekündigt hat, "im Falle der Bewilligung der Prozesskostenhilfe" werde beantragt werden, die Revision zuzulassen.

Der Klägerin kann auch nicht wegen der Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden; denn sie war nicht, wie es § 60 Abs. 1 VwGO voraussetzt, ohne Verschulden gehindert, die Begründungsfrist einzuhalten. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines Prozesskostenhilfeantrags für ein Rechtsmittel kommt nur dann in Betracht, wenn dieser Antrag innerhalb der für das Rechtsmittel geltenden Fristen ordnungsgemäß angebracht wird. Das setzt nicht nur die Antragstellung als solche voraus, sondern auch die fristgerechte Darlegung der finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung der zugehörigen Belege (BGH, Beschluss vom 4. Mai 1994 - XII ZB 21/94 - NJW 1994, 2097 <2098> m.w.N.). Daran fehlt es, wie oben ausgeführt wurde. Dass die Klägerin ohne zurechenbares Verschulden gehindert war, dem Gericht Angaben hierzu fristgerecht zu unterbreiten, hat sie nicht substanziiert dargetan, und auch sonst ist dafür - namentlich hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse der an dem Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten - nichts ersichtlich. Die bloße Behauptung, den Gesellschaftern der Klägerin sei es "bisher noch nicht möglich, die weiteren Beweismittel und Glaubhaftmachungsmittel zur Verfügung zu stellen", reicht dafür nicht aus, zumal der Kreis der Gesellschafter nicht klar umrissen worden ist.

b)

Selbst wenn aber dem Schriftsatz vom 25. Januar 2011 auch eine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu entnehmen wäre, müsste diese Beschwerde erfolglos bleiben. Die angegebenen Revisionszulassungsgründe greifen nicht durch.

aa)

Der Formulierung einer Grundsatzfrage (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) ist bei verständiger Auslegung zu entnehmen, dass die Klägerin geklärt wissen will, ob ein Beschluss, mit dem das Gericht einen von einem Beteiligten selbst gestellten Prozesskostenhilfeantrag für ein Berufungsverfahren ablehnt, dem Beteiligten persönlich oder dem Prozessbevollmächtigten, der sich für den Beteiligten im vorangegangenen Berufungszulassungsverfahren bestellt hat, zuzustellen ist. Die Klägerin hat es jedoch versäumt, die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragestellung näher darzulegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ; vgl. zu den Darlegungsanforderungen Beschluss vom 9. März 1993 - BVerwG 3 B 105.92 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 11 S. 13). Ihren Ausführungen lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, warum die Vereinbarkeit der vom Berufungsgericht praktizierten Zustellung an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit den einschlägigen Vorschriften über die Reichweite von Prozessvollmachten und die Zustellung gerichtlicher Entscheidungen Zweifeln begegnen sollte. Die schlichte Behauptung, das gewählte Verfahren sei rechtsfehlerhaft, genügt nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen.

bb)

Ebenso wenig ergibt sich aus den Ausführungen der Klägerin, inwiefern der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts von dem herangezogenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2003 - BVerwG 1 B 386.02 - (Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 39) abweichen sollte (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ). Den in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz, dass eine Berufung nicht wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verworfen werden darf, bevor über einen vor Ablauf der Frist zur Begründung der zugelassenen Berufung gestellten ordnungsgemäßen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden worden ist, hat die Vorinstanz nicht in Frage gestellt, sondern sich ausdrücklich zu eigen gemacht (BA S. 3). Die Behauptung, das Berufungsgericht habe diesen Rechtssatz nicht ordnungsgemäß angewandt, reicht nicht aus, um eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO darzulegen.

cc)

Ferner kann der Klägerin auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie die Zustellung des ihren Prozesskostenhilfeantrag ablehnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. August 2010 an Rechtsanwalt F. als verfahrensfehlerhaft rügt (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ). Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind in einem anhängigen Verfahren Zustellungen an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten vorzunehmen. Bereits mit Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht und nochmals mit Antragstellung im Verfahren der Berufungszulassung hatte sich Rechtsanwalt F. für die Klägerin als Prozessbevollmächtigter bestellt. Die Prozessvollmacht, die auf diese Weise dem Gericht angezeigt worden ist, gilt nach § 81 ZPO für den Rechtsstreit und damit den Prozess als Ganzes (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann a.a.O. § 81 Rn. 1). Sie beschränkte sich deshalb - anders als die Klägerin meint - nicht auf das Berufungszulassungsverfahren, sondern wirkte für das Berufungsverfahren fort, für das die Klägerin Prozesskostenhilfe beantragt hat. Die Geltung der Prozessvollmacht erstreckte sich überdies auch auf das Prozesskostenhilfeverfahren. Wegen der engen Verknüpfung von Hauptsacheverfahren und Prozesskostenhilfe wird nämlich auch das mit dem Streitverhältnis im Zusammenhang stehende Prozesskostenhilfeverfahren dem Rechtsstreit im Sinne des § 81 ZPO zugerechnet (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2009 - 9 M 85.08 - [...] Rn. 2; BFH, Beschluss vom 5. Juni 1981 - VI B 23/80 - [...] Rn. 8; OLG Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 9 WF 92/02 - FamRZ 2003, 458 ; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann a.a.O. § 81 Rn. 14; Burgermeister, in: Prütting/Gehrlein, ZPO , 2. Aufl. 2010, § 81 Rn. 4). Angesichts dessen war die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch unabhängig davon, dass die Klägerin es in eigener Person gestellt hatte, nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO ihrem Prozessbevollmächtigten zuzustellen. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Zweck des § 172 ZPO sicherzustellen, dass sich in der Hand des Prozessbevollmächtigten der jeweiligen Partei alle Fäden des Prozesses vereinigen und er so in die Lage versetzt wird, das weitere Vorgehen sachgerecht zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - IX ZR 100/99 - NJW 2002, 1728 <1729>; Beschluss vom 19. September 2007 - VIII ZB 44/07 - MDR 2007, 1444 ).

Sofern die Klägerin außerdem geltend machen will, ein Verfahrensfehler liege darin, dass das Berufungsgericht ihr trotz mangelnder eigener Kenntnis von der Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs keine Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist gewährt habe, fehlt es ebenfalls an einem Verfahrensfehler; denn die Klägerin muss sich insoweit die Kenntnis ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen, dem der ablehnende Beschluss zugestellt worden ist. Demgemäß ist auch für die von der Klägerin erstrebte Wiedereinsetzung in die genannte Frist durch das beschließende Gericht kein Raum.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG .

Vorinstanz: