Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 05.07.2011

4 B 22.11

Normen:
VwGO § 67 Abs. 4
VwGO § 152 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 05.07.2011 - Aktenzeichen 4 B 22.11

DRsp Nr. 2011/13289

Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im Falle einer Vertretung durch einen vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten unzulässig; Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Vertretung durch einen vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 2011 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Normenkette:

VwGO § 67 Abs. 4 ; VwGO § 152 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

Darüber hinaus ist die Beschwerde auch unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG wird von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 09.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 306/11