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BVerwG - Entscheidung vom 04.07.2011

9 B 42.11

Normen:
VwGO § 67 Abs. 4
FlurbG § 140 S. 3

BVerwG, Beschluss vom 04.07.2011 - Aktenzeichen 9 B 42.11

DRsp Nr. 2011/13286

Beschwerde ist im Falle der Einlegung durch einen nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten unzulässig; Zulässigkeit einer Beschwerde im Falle der Einlegung durch einen nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. März 2011 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 67 Abs. 4 ; FlurbG § 140 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Auf dieses Erfordernis ist in der Rechtsbehelfsbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. § 140 Satz 3 FlurbG gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht, wie dem Beschwerdeführer aufgrund eines früheren Beschwerdeverfahrens bekannt ist (Beschluss vom 9. April 2009 - BVerwG 9 B 19.09 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 110 S. 3 = NVwZ-RR 2009, 621 ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 03.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen VGH