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BVerwG - Entscheidung vom 12.04.2011

4 B 5.11

BVerwG, Beschluss vom 12.04.2011 - Aktenzeichen 4 B 5.11

DRsp Nr. 2011/8226

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen eine Versagung der Baugenehmigung für eine Sternwarte

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. November 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

Der Kläger wendet gegen die Vollstreckung ein, ihr stehe sein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Sternwarte entgegen. Die hierauf bezogene Verpflichtungsklage des Klägers ist mit dem Beschluss des Senats vom heutigen Tage - BVerwG 4 B 6.11 -, mit dem die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. November 2010 im Verfahren 1 B 10.1069 zurückgewiesen worden ist, rechtskräftig abgewiesen worden. Da der Kläger zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde lediglich auf sein Vorbringen in der Parallelsache verweist, besteht kein Anlass zu weiteren Ausführungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Prof. Dr. Rubel

Dr. Gatz

Dr. Jannasch

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 16.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VGH