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BVerwG - Entscheidung vom 02.08.2011

9 B 82/10

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1-3
VwGO § 86 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 02.08.2011 - Aktenzeichen 9 B 82/10

DRsp Nr. 2011/14627

Benennung eines inhaltlich bestimmten und das angefochtene Urteil tragenden abstrakten Rechtssatzes als Darlegungsanforderung hinsichtlich einer Divergenzrüge

Soweit der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person den Erlass eines gegen ihn gerichteten Haftungsbescheides nicht befürchten muss, wenn er die verfügbaren Mittel der juristischen Person zur anteiligen Tilgung der Verbindlichkeiten einsetzt, gilt dies unabhängig davon, ob er vorrangig Zahlungen an bestimmte Gläubiger leistet.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 65 208,23 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 -3; VwGO § 86 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

1.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) zeigt die Beschwerde nicht auf.

Soweit sie der Sache nach die Frage aufwerfen sollte, ob Zahlungen des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person an nur einen Gläubiger auch insoweit eine nach § 69 AO pflichtwidrige Gläubigerbegünstigung darstellen, als damit der Erlass eines Haftungsbescheides vermieden werden soll, ist die Zulassung der Revision nicht gerechtfertigt. Die Frage ist nicht entscheidungserheblich. Der Verwaltungsgerichtshof hat die behauptete Zielrichtung der Zahlung nicht festgestellt, ohne dass insoweit Verfahrensrügen erhoben wurden. Außerdem hat das Gericht die angefochtene Entscheidung nicht allein auf die Erwägung gestützt, der Kläger habe mit den verfügbaren Mitteln der GmbH nicht - wie geboten - deren Verbindlichkeiten anteilig getilgt, sondern bestimmte Gläubiger begünstigt. Es hat vielmehr maßgeblich auch darauf abgestellt, dass die Beklagte wegen unzureichender Mitwirkung des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nach dem ihr damals erkennbaren Sachverhalt davon ausgehen konnte, dass der GmbH hinreichende Mittel zur vollständigen Tilgung aller (Steuer)-Schulden zur Verfügung standen. Diese tragende Erwägung greift die Beschwerde nicht an. Abgesehen davon erscheint die aufgeworfene Frage nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht schlüssig. Danach muss der gesetzliche Vertreter den Erlass eines gegen ihn gerichteten Haftungsbescheides nicht befürchten, wenn er die verfügbaren Mittel der juristischen Person zur anteiligen Tilgung der Verbindlichkeiten einsetzt. Dem widerspricht die der Grundsatzrüge zugrunde liegende Annahme, der Kläger habe zur Abwendung eines Haftungsbescheides vorrangig Zahlungen an bestimmte Gläubiger leisten müssen.

Mit ihrem weiteren Vorbringen macht die Beschwerde lediglich in der Art einer Rechtsmittelbegründung geltend, dass die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs fehlerhaft sei, ohne ausdrücklich eine bestimmte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu formulieren.

2.

Die Ausführungen der Beschwerde, mit denen sie eine Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt der Divergenz erreichen will (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ), genügen nicht den Darlegungsanforderungen. Diese verlangen, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, das angefochtene Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz benennt und diesem einen in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts enthaltenen ebensolchen Rechtssatz zu derselben Rechtsvorschrift gegenüberstellt (zu diesem Erfordernis vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Beschwerde rügt, der Verwaltungsgerichtshof sei mit seiner Auffassung, der gesetzliche Vertreter sei bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur Tilgung von Steuerschulden aus den verfügbaren Mitteln der juristischen Person im Hinblick auf die allgemeine Kenntnis einer solchen Pflicht stets auch in subjektiver Hinsicht verantwortlich, von der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, dass eine grobe Fahrlässigkeit wegen ihrer subjektiven, personalen Elemente nicht im Wege des so genannten Anscheinsbeweises nachgewiesen werden könne. Ein solcher Rechtssatz lässt sich der von der Beschwerde in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 14.75 - BVerwGE 52, 255 <261>) jedoch nicht entnehmen. Außerdem betrifft diese Entscheidung nicht dieselbe Rechtsvorschrift, sondern die Frage der Anwendbarkeit der Beweisregel nach § 282 BGB a.F. auf die Haftung von Beamten für Kassenfehlbeträge. Soweit die Beschwerde den von ihr angeführten Rechtssatz einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg entnimmt, wird keine divergenzfähige Entscheidung bezeichnet (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ).

3.

Die Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) sind nicht begründet.

a)

Soweit die Beschwerde rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe bei der Annahme, der Kläger habe grob fahrlässig unterlassen, Vorkehrungen für die fristgerechte Zahlung von Steuern zu treffen, übersehen, dass hier die Steuerschuld durch einen nicht vorhersehbaren Fehler des Steuerberaters entstanden sei, ist schon nicht erkennbar, welcher Verfahrensfehler gerügt wird. Vielmehr stellt sich der Vortrag als Angriff auf die rechtliche und tatsächliche Wertung des Berufungsgerichts dar, mit dem eine Verfahrensrüge nicht begründet werden kann.

b)

Die weiteren Rügen einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO ) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör beziehen sich auf die tatsächliche Möglichkeit einer (anteiligen) Befriedigung der Steueransprüche der Beklagten und die Frage, ob der Kläger aus seinem Vermögen Steuerschulden der GmbH beglichen hat. Nach der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach die Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nach ihren damaligen Erkenntnissen von der Möglichkeit der GmbH zur vollständigen Tilgung sämtlicher Schulden ausgehen durfte, kommt es auf diesen Sachverhalt nicht an. Die Verfahrensrügen können somit keinen Erfolg haben.

In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerde darüber hinaus, der Verwaltungsgerichtshof habe es versäumt, auf die maßgeblichen Beurteilungskriterien hinzuweisen. Sollte darin die Rüge einer Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG , § 108 Abs. 2 VwGO ) zu sehen sein, wäre diese nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ). Denn es hätte dargetan werden müssen, was der Kläger vorgebracht hätte, wenn das Verfahren aus seiner Sicht ordnungsgemäß gehandhabt worden wäre. Der Rüge ist zudem schon nicht zu entnehmen, auf welche Kriterien das Berufungsgericht hätte hinweisen müssen.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO ; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 , § 47 Abs. 1 und 3 GKG .

Vorinstanz: VGH Hessen, vom 28.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 1865/08