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BVerwG - Entscheidung vom 23.05.2011

3 B 41.11

BVerwG, Beschluss vom 23.05.2011 - Aktenzeichen 3 B 41.11

DRsp Nr. 2011/10934

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. März 2011 wird verworfen.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht (vgl. auch § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ).

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG ). Einer Kostenentscheidung bedarf es daher nicht.

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 03.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen VGH
Vorinstanz: VGH Bayern, vom 03.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen VGH