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BVerwG - Entscheidung vom 23.05.2011

3 B 21.11

BVerwG, Beschluss vom 23.05.2011 - Aktenzeichen 3 B 21.11

DRsp Nr. 2011/10933

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 29. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Klägerin begehrt die Auskehr von Pachtzinsen, die der Beklagten in der Zeit von September 1991 bis Dezember 2004 aus der Verpachtung eines früher in Volkseigentum und in Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde stehenden Grundstücks zugeflossen sind. Dieses Grundstück ordnete die Treuhandanstalt/BvS der Klägerin mit Sammelzuordnungsbescheid vom 18. Juni 1996 zu; im August 2003 wurde sie als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Im Juni 2006 wurde das Grundstück der Beklagten auf ihren bereits im Jahre 1991 gestellten Zuordnungsantrag gemäß Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages - EV - zurückübertragen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nicht bestehe. Die Klägerin sei niemals Eigentümerin des Grundstücks geworden; das Grundbuch sei insoweit falsch. Vielmehr sei allein die Beklagte Berechtigte. Zunächst sei sie verfügungsbefugt gewesen und später durch die Restitution Eigentümerin geworden. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes - VZOG - blieben ihr demgemäß die Nutzungen. Auch bürgerlich-rechtliche Ansprüche der Klägerin aus den Vorschriften über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis schieden mangels einer Eigentümerstellung der Klägerin aus. Selbst wenn man ein vorübergehendes Eigentum der Klägerin bejahe, stehe einer Geltendmachung von Ansprüchen der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen; denn die Zuordnungsstelle, die ebenso wie die Klägerin der Bundesvermögensverwaltung angehöre, habe die Vindikationslage unter anderem dadurch pflichtwidrig herbeigeführt, dass sie über den Zuordnungsantrag der Beklagten nicht zeitgerecht entschieden habe.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die von ihr als grundsätzlich klärungsbedürftig im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezeichneten Fragen,

ob ein nach § 7 Abs. 5 VZOG auf der Grundlage eines Sammelzuordnungsbescheides festgestellter Verfügungsberechtigter gegenüber demjenigen, der nach § 8 Abs. 1 VZOG verfügungsberechtigt ist, einen Anspruch auf Auskehr von Nutzungen (hier: Erlöse aus einer Verpachtung) habe, wenn der Vermögenswert letzterem später als Restitutionsvermögen nach Art. 21 Abs. 3 EV übertragen werde,

und,

ob die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG so zu verstehen sei, dass sie einer Auskehr von Erträgen aus einem Vermögenswert entgegenstehe, die der öffentliche Restitutionsberechtigte noch vor einer rechtskräftigen Restitution nach Art. 21 Abs. 3 EV in Bezug auf einen Vermögenswert eingenommen habe,

rechtfertigen schon deswegen nicht die Zulassung des Rechtsmittels, weil das Urteil eigenständig tragend auf die zusätzliche Erwägung gestützt ist, dass der Geltendmachung von Ansprüchen der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehe, und die Klägerin insoweit keine Revisionszulassungsgründe geltend macht. Ist die angefochtene Entscheidung aber - selbständig tragend - auf mehrere Begründungen gestützt, so ist die Revision nach ständiger Rechtsprechung nur dann zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder der verschiedenen Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 4 VwGO m.w.N.). Zwar stellt die Klägerin in Abrede, dass die Erwägungen des Verwaltungsgerichts über die Verwirkung etwaiger Ansprüche auch Gültigkeit haben, wenn die von ihr als grundsätzlich bezeichneten Fragen in ihrem Sinne, also anders als durch das Verwaltungsgericht beantwortet würden, weil dann wegen der rechtlichen Zuweisung des Grundstücks allein in den Vermögensbereich der nach § 7 Abs. 5 VZOG Berechtigten bis zur Rechtswirksamkeit der Restitution nicht denkbar wäre, dass die Geltendmachung derartiger Ansprüche eine unzulässige Rechtsausübung darstelle. Diese Auffassung wird jedoch den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht gerecht. Dieses stellt klar heraus, dass es bei zeitgerechter Bescheidung des Zuordnungsantrages der Beklagten zu keinerlei Berechtigung der Klägerin, auch nicht zu der ohnehin unzulässigen Sammelzuordnung gekommen wäre, und es daher nicht gerechtfertigt wäre, der Klägerin irgendwelche Ansprüche zuzusprechen (vgl. S. 9 der Gründe des angegriffenen Urteils).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.

Vorinstanz: VG Halle, vom 29.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 268/08