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BVerwG - Entscheidung vom 05.07.2011

4 B 21.11

Normen:
VwGO § 152 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 05.07.2011 - Aktenzeichen 4 B 21.11

DRsp Nr. 2011/13288

Auswirkungen einer nicht den Fällen des § 152 Abs. 1 VwGO unterfallenden Beschwerde auf ihre Zulässigkeit

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 2011 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Normenkette:

VwGO § 152 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

Darüber hinaus ist die Beschwerde auch unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG wird von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 09.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 305/11