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BVerwG - Entscheidung vom 21.01.2011

1 B 17.10

Normen:
AufenthG § 54 Nr. 5
AufenthG § 56 Abs. 1 S. 5
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 166
ZPO § 114

BVerwG, Beschluss vom 21.01.2011 - Aktenzeichen 1 B 17.10 - Aktenzeichen 1 PKH 8.10

DRsp Nr. 2011/1840

Ausweisung nach § 54 Nr. 5 Aufenthaltsgesetz ( AufenthG ) bei belegbaren Tatsachen einer Unterstützungshandlung oder Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung

Im Rahmen des § 54 Nr. 5 AufenthG ist es nicht notwendig, trotz des Vorliegens von Tatsachen, die den Schluss auf eine Unterstützung rechtfertigen, das Fehlen des vollen Nachweises der Unterstützung bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. März 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 54 Nr. 5 ; AufenthG § 56 Abs. 1 S. 5; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; VwGO § 166 ; ZPO § 114 ;

Gründe

Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ).

Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

"ob bei einer Ermessensausweisung auf der Grundlage des § 54 Abs. 5 /5a AufenthG im Rahmen der Ermessensausübung notwendig zu berücksichtigen ist, ob Aktivitäten im Sinne des § 54 Abs. 5/5a AufenthG dem Betroffenen nachgewiesen worden sind oder ob - lediglich - Tatsachen ihre Annahme rechtfertigen."

Sie trägt hierzu im Wesentlichen vor, das Berufungsgericht sei wohl zu Recht davon ausgegangen, das eine Ausweisung nach § 54 Nr. 5 AufenthG nicht voraussetze, dass die Unterstützungshandlung oder Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Sinne dieser Vorschrift bewiesen sei, sondern dass es genüge, wenn belegbare Tatsachen vorlägen, die die Schlussfolgerung im Sinne des Ausweisungstatbestandes rechtfertigten. Damit fielen unter die Vorschrift einerseits Konstellationen, in denen Aktivitäten im Sinne der Vorschrift erwiesen seien, andererseits aber auch Konstellationen, in denen lediglich Indizien für derartige Aktivitäten vorlägen, die nicht die Zwangsläufigkeit eines Beweises hätten. Diesem unterschiedlichen Gewissheitsgrad entsprächen unterschiedliche Grade der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Wenn - wie im Falle des Klägers - die Regelausweisung zur Ermessensausweisung herabgestuft sei, müsse sich dieser Unterschied der Gewissheitsgrade jedenfalls bei der Ermessensausübung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung niederschlagen. Der Beklagte habe vorliegend aber ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass dem Kläger Aktivitäten im Sinne des § 54 Nr. 5/5a AufenthG nicht hätten nachgewiesen werden können. Daraus ergebe sich die bezeichnete, bisher ungeklärte Grundsatzfrage.

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Sie bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie ohne Weiteres zu verneinen ist. Dass bei einer nach § 56 Abs. 1 Satz 5 AufenthG zur Ermessensausweisung herabgestuften Regelausweisung die vom Ausländer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einerseits und dessen private schutzwürdige Belange andererseits im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Ermessensausübung umfassend zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen sind, steht nach gefestigter Rechtsprechung außer Frage (vgl. etwa Urteil vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367 Rn. 27 m.w.N.). Entgegen der Ansicht der Beschwerde folgt aber aus dem Umstand, dass die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung dem Ausländer nicht positiv nachgewiesen worden ist, sondern lediglich "Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen", dass eine solche Unterstützung vorliegt, nicht gleichsam automatisch, dass im letztgenannten Fall ein geringerer Grad der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzunehmen und dies bei der Ermessensausübung "notwendig" zu berücksichtigen ist. Vielmehr ist der Regelung in § 54 Nr. 5 AufenthG zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei diesem Ausweisungsgrund die Sicherheitsgefährdung als besonders hoch einstuft (vgl. BTDrucks 14/7386 S. 56 zu der durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz eingefügten Vorläufervorschrift in § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG ; vgl. Urteil vom 15. März 2005 - BVerwG 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 <126 ff.>) und deshalb - auch mit Rücksicht auf die Erscheinungsformen des international organisierten Terrorismus und die damit verbundenen Nachweisschwierigkeiten - ein geringeres Beweismaß für die Verwirklichung des Ausweisungsgrundes ausreichen lässt. Diesem Anliegen würde es widersprechen, wenn die Ausländerbehörde bei der nachfolgenden Ermessensabwägung wiederum zwischen Fällen des vollen Nachweises und solchen des geringeren Beweismaßes differenzieren müsste. Die Sicherheitsgefährdung kann im Übrigen bei Vorliegen entsprechend gravierender Indiztatsachen etwa für eine intensive und dauerhafte Unterstützungshandlung sogar größer sein als beim vollen Nachweis einer eher nachgeordneten und zeitweisen Unterstützung. Insofern ist die von der Beschwerde postulierte generelle Notwendigkeit, trotz Vorliegens von Tatsachen, die den Schluss auf eine Unterstützung rechtfertigen, das Fehlen des vollen Nachweises der Unterstützung im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen, ohne Weiteres zu verneinen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt, dass neben der Ausweisung auch noch weitere aufenthaltsrechtliche Verpflichtungen des Klägers Gegenstand des angefochtenen Bescheides waren (vgl. Nr. 5 bis 7 des Bescheides).

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 25.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VGH