BVerwG, Beschluss vom 19.01.2011 - Aktenzeichen 2 WD 32.09
DRsp Nr. 2011/3538
Auferlegung von Kosten eines Rechtsmittels i.R.e. Disziplinarverfahrens
Tenor
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Normenkette:
WDO § 139 Abs. 2;Gründe
Die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Urteil vom 27. Mai 2009 gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von zwei Jahren und zusätzlich eine Kürzung seiner Dienstbezüge um ein Zehntel (1/10) für die Dauer eines Jahres verhängt.
Der Verteidiger des Soldaten hat gegen dieses Urteil am 3. Juli 2009 Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 14. Januar 2011 zurückgenommen hat.
Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen.
Vorinstanz: TDiG Süd, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VL 04/09
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