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BVerwG - Entscheidung vom 08.12.2011

4 BN 34.11

Normen:
BauGB § 55 Abs. 4
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 08.12.2011 - Aktenzeichen 4 BN 34.11

DRsp Nr. 2012/1701

Antragsbefugnis eines Eigentümers eines außerhalb des durch einen Bebauungsplan geänderten Teils des Plangebiets liegenden Grundstücks als klärungsbedürftige Rechtsfrage

Ein geänderter Bebauungsplan oder dessen Anwendung kann den Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks allenfalls dann im Sinne des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO in seinen Rechten verletzen, wenn sich infolge der Planänderung die Verteilungsmasse verringert, nicht aber, wenn die Verteilungsmasse gleich bleibt oder zunimmt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 55 Abs. 4 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Frage, "ob ein Grundstückseigentümer antragsbefugt ist, der einerseits außerhalb eines Bebauungsplangebietes (richtig: außerhalb des durch einen Bebauungsplan geänderten Teils des Plangebiets) liegt, andererseits aber mit den Grundstücken des Bebauungsplans in einem einheitlichen Umlegungsgebiet liegt", lässt sich mit den Beteiligten ohne Weiteres dahingehend beantworten, dass der geänderte Plan oder dessen Anwendung die Antragstellerin im Hinblick auf die Belegenheit ihres Grundstücks im Umlegungsgebiet allenfalls dann im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzen kann, wenn sich infolge der Planänderung die Verteilungsmasse (vgl. § 55 Abs. 4 BauGB ) verringert, nicht aber, wenn die Verteilungsmasse gleich bleibt oder zunimmt. Ob das eine oder das andere der Fall ist, ist Tatfrage.

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Zu Unrecht macht die Antragstellerin geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe den Sachverhalt aktenwidrig festgestellt und dadurch gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet.

Erhebt ein Beteiligter die Verfahrensrüge, das Gericht habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, muss er schlüssig vortragen, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss dieser Widerspruch offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhaltes nicht bedarf (vgl. Beschluss vom 19. November 1997 - BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1; Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <340>). Die Verfahrensrüge der "Aktenwidrigkeit" verlangt zudem eine genaue Darstellung des Verstoßes, und zwar durch konkrete Angaben von Textstellen aus dem vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll. Diese Voraussetzungen müssen erfüllt werden, da sich mit einer Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung ein Verfahrensmangel nicht aufzeigen lässt (vgl. Beschluss vom 2. November 1999 - BVerwG 4 BN 41.99 - [...] Rn. 24).

Hieran gemessen ist der Vorwurf der Antragstellerin, der Verwaltungsgerichtshof habe den Sachverhalt aktenwidrig festgestellt, unberechtigt. Die Antragstellerin bestreitet nicht, dass sich der geänderte Bebauungsplan vom 29. Juni 2009 nach seinem § 1 Geltung nur für die Grundstücke mit den Flurstücksnummern 166, 167 und 171/1 beimisst, nicht aber für das in ihrem Eigentum stehende Grundstück Flurstück Nr. 178/2. Entgegen ihrer Behauptung steht die u.a. hierauf gestützte Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, die Antragsgegnerin habe eine Inanspruchnahme des Grundstücks Flurstück Nr. 178/2 der Antragstellerin erkennbar nicht geplant, nicht in einem offenkundigen Widerspruch zu den in den Akten befindlichen zeichnerischen Darstellungen. Weder der Darstellung zur Beschlussvorlage vom 3. Februar 2009 noch der Planzeichnung vom 19. Juni 2009 lässt sich mit Gewissheit entnehmen, dass die Einmündung der Stichstraße so abgerundet werden soll, dass das Grundstück Flurstück Nr. 178/2 betroffen wird. Die beiden roten Pfeile und der verbale Zusatz in der zeichnerischen Darstellung zur Beschlussvorlage vom 3. Februar 2009 besagen nur, dass die Straßenfläche an die Grenze des Grundstücks mit der Flurstücknummer 178/3 gelegt werden soll, lassen aber keinen Rückschluss darauf zu, ob es bei der ursprünglich vorgesehenen Abrundung im Einmündungsbereich bleiben soll. Die Planzeichnung vom 19. Februar 2009 ist zu kleinmaßstäblich, als dass sie die Feststellung zuließe, die Verschiebung der Stichstraße führe auch zu einer Inanspruchnahme des Grundstücks Flurstück Nr. 178/2 im Umfang von ca. 2,5 m2. Die Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs, wegen der Eindeutigkeit der Satzungsbestimmung seien etwaige Zweifel bei der Betrachtung der Planzeichnung unschädlich (UA S. 12 f.), kann mit der Verfahrensrüge nicht angegriffen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 06.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 551/09