BVerwG, Beschluss vom 22.06.2011 - Aktenzeichen 3 B 45.11 - Aktenzeichen 3 PKH 6.11
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für Beschwerdeverfahren wird mangels Vorliegens eines Falls von § 152 Abs. 1 VwGO abgelehnt; Bewilligung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für Beschwerdeverfahren bei Vorliegen eines Falls von § 152 Abs. 1 VwGO
Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den § 152 Abs. 1 VwGO genannten Fällen angefochten werden.
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2011 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Normenkette:
VwGO § 114 S. 1; VwGO § 121 Abs. 1 ; VwGO § 152 Abs. 1 ; VwGO § 166 ; ZPO § 78b Abs. 1 ;Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren - BVerwG 3 B 45.11 - ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 , § 78b Abs. 1 ZPO ).
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.