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BVerwG - Entscheidung vom 08.07.2011

5 B 34.11, 5 PKH 10.11

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2
ZPO § 114 S. 1
ZPO § 121 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 08.07.2011 - Aktenzeichen 5 B 34.11, 5 PKH 10.11

DRsp Nr. 2011/13296

Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht im Falle einer fehlenden Erfolgsaussicht eines beabsichtigten Rechtsmittels nicht; Prozesskostenhilfe im Falle einer fehlenden Erfolgsaussicht eines beabsichtigten Rechtsmittels

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. April 2011 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. April 2011 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 ; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 121 Abs. 1 ;

Gründe

1.

Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. April 2011 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO ). Die hinreichende Erfolgsaussicht der Beschwerde ist schon deshalb zu verneinen, weil ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt wurde und auch in der Sache nicht besteht oder ersichtlich ist. Wie dem Kläger darüber hinaus mit Schreiben vom 20. Juni 2011, auf das zur weiteren Begründung Bezug genommen wird, mitgeteilt worden ist, hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung mangels vorheriger Zulassung vielmehr zu Recht verworfen.

2.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist zu verwerfen, weil - wie ausgeführt - Zulassungsgründe weder in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt sind, noch in der Sache bestehen oder ersichtlich sind.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 14.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 9.11