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BVerwG - Entscheidung vom 21.04.2011

1 B 4.11

Normen:
VwGO § 152 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 21.04.2011 - Aktenzeichen 1 B 4.11

DRsp Nr. 2011/9365

Anfechtung von Entscheidungen der OVGe durch Beschwerde an das BVerwG in den Fällen des § 152 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 2. März 2011 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 152 Abs. 1 ;

Gründe

Der Senat versteht die Beschwerde des Antragstellers dahin, dass sie sich gegen die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Februar 2011 und vom 17. Februar 2011 richtet. Sie ist jedoch unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte (hier: des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs) durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse nicht.

Die Beschwerde ist darüber hinaus unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist im Schreiben des Senats vom 24. März 2011 hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO .

Vorinstanz: