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BVerfG - Entscheidung vom 04.10.2011

2 BvR 2054/10

Normen:
StGB § 66
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2
GG Art. 104 Abs. 1
BVerfGG § 35

BVerfG, Beschluss vom 04.10.2011 - Aktenzeichen 2 BvR 2054/10

DRsp Nr. 2011/18624

Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung dauerhafter Sicherungsverwahrung im Hinblick auf die Vereinbarkeit von § 66 StGB mit dem Verfassungsrecht

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

StGB § 66 ; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 104 Abs. 1 ; BVerfGG § 35 ;

Gründe

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Fortdauer der gemäß § 66 StGB angeordneten Sicherungsverwahrung.

I.

1. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts vom 19. April 1994 wegen gefährlicher Körperverletzung in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt; zugleich wurde in dem Urteil gemäß § 66 StGB die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die Sicherungsverwahrung wird seit dem 23. Juli 2006 vollzogen.

Mit Beschluss vom 17. Juni 2010 entschied das Landgericht, dass die Sicherungsverwahrung fortdauere, weil dem Beschwerdeführer, insbesondere wegen dessen Verweigerungshaltung, keine günstige Sozial- und Kriminalprognose gestellt werden könne. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 4. August 2010 als unbegründet.

2. Der Beschwerdeführer greift mit seiner Verfassungsbeschwerde die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts an. Er rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 103 Abs. 2 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG . Er ist der Auffassung, die Sicherungsverwahrung sei verfassungswidrig, weil sie nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte durch die Art und Weise ihrer Vollstreckung als Strafe zu bewerten sei.

II.

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine notwendige Annahme (§ 93a Abs. 2 BVerfGG ) liegen nicht vor; die Annahme ist auch im Übrigen nicht angezeigt.

a) Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG ). Die für die Entscheidung im Wesentlichen maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09, 740/10, 2333/08, 1152/10 und 571/10 - geklärt.

b) Sie ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG ), weil sie derzeit keine Aussicht auf Erfolg hat (BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.

Zwar hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09, 740/10, 2333/08, 1152/10 und 571/10 - die Vorschrift des § 66 StGB mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt. Er hat jedoch zugleich gemäß § 35 BVerfGG angeordnet, dass die Vorschrift bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Mai 2013, nach Maßgabe der Gründe weiter anwendbar bleibt. Die Entscheidung, dass § 66 StGB trotz der Verfassungswidrigkeit weiter anzuwenden ist, hat zugleich zur Folge, dass Entscheidungen, die in der zurückliegenden Zeit auf diese Regelung gestützt worden sind, nicht wegen der festgestellten Verfassungswidrigkeit der Norm zu beanstanden sind verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden können (vgl. BVerfGE 103, 1 <20>; 107, 133 <150>).

Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidungen aus anderen Gründen sind nicht erkennbar.

2. Da die Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen wird, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (vgl. § 114 Satz 1 ZPO ).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 04.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws 349/10
Vorinstanz: LG Koblenz, vom 17.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 StVK 117/10