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BVerfG - Entscheidung vom 10.06.2011

2 BvC 14/10

Normen:
EuWG § 26 Abs. 3 S. 2

BVerfG, Beschluss vom 10.06.2011 - Aktenzeichen 2 BvC 14/10

DRsp Nr. 2011/12748

Zulässigkeit der Erhebung einer Beschwerde ohne den gem. § 26 Abs. 3 S. 2 EuWG erforderlichen Beitritt von mind. 100 Wahlberechtigten

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Normenkette:

EuWG § 26 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 des Europawahlgesetzes erforderlichen Beitritt von mindestens einhundert Wahlberechtigten erhoben wurde.