BVerfG, Beschluss vom 10.06.2011 - Aktenzeichen 2 BvC 14/10
DRsp Nr. 2011/12748
Zulässigkeit der Erhebung einer Beschwerde ohne den gem. § 26 Abs. 3 S. 2 EuWG erforderlichen Beitritt von mind. 100 Wahlberechtigten
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 des Europawahlgesetzes erforderlichen Beitritt von mindestens einhundert Wahlberechtigten erhoben wurde.
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