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BVerfG - Entscheidung vom 16.03.2011

1 BvR 2509/10

BVerfG, Beschluss vom 16.03.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 2509/10

DRsp Nr. 2011/8208

Wiederholung einer einstweiligen Anordnung

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 7. Oktober 2010 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.