BVerfG, Beschluss vom 16.03.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 2509/10
DRsp Nr. 2011/8208
Wiederholung einer einstweiligen Anordnung
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 7. Oktober 2010 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.
© copyright - Deubner Verlag, Köln