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BVerfG - Entscheidung vom 25.10.2011

2 BvC 17/11

Normen:
BVerfGG § 48 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 25.10.2011 - Aktenzeichen 2 BvC 17/11

DRsp Nr. 2011/20456

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Normenkette:

BVerfGG § 48 Abs. 1 ;

Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 48 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes erforderlichen Beitritt von mindestens 100 Wahlberechtigten erhoben wurde. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (BVerfGE 7, 99 <109>; 105, 197 <235>).