BVerfG, Beschluss vom 25.10.2011 - Aktenzeichen 2 BvC 17/11
DRsp Nr. 2011/20456
Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 48 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes erforderlichen Beitritt von mindestens 100 Wahlberechtigten erhoben wurde. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (BVerfGE 7, 99 <109>; 105, 197 <235>).
© copyright - Deubner Verlag, Köln