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BVerfG - Entscheidung vom 31.01.2011

2 BvR 94/11

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93b
ThUG § 1 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 31.01.2011 - Aktenzeichen 2 BvR 94/11

DRsp Nr. 2011/2133

Vereinbarkeit des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung (SiVerwRNOG) und der begleitenden Regelungen mit Art. 5 Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG), sowie mit Art. 3 GG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93b; ThUG § 1 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen, insbesondere gegen das als Art. 5 erlassene Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) (BGBl I 2010, S. 2300 <2305>). Er befindet sich derzeit in Sicherungsverwahrung, die im Jahre 2003 zusammen mit seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren angeordnet wurde. Er ist der Auffassung, dass das Therapieunterbringungsgesetz unter anderem gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Ihm und anderen Sicherungsverwahrten würde die Freiheit weiterhin unter Gefängnisbedingungen entzogen, während nach dem Therapieunterbringungsgesetz untergebrachte Personen in geeigneten geschlossenen Einrichtungen unter Bedingungen leben würden, die klar von der Freiheitsstrafe abgegrenzt seien. Der Beschwerdeführer beantragt seine sofortige Freilassung aus der Sicherungsverwahrung.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Subsidiaritätsanforderungen nicht genügt (§ 90 BVerfGG ). Der Beschwerdeführer ist durch das Therapieunterbringungsgesetz nicht selbst betroffen.

Nach § 1 Abs. 1 findet das Therapieunterbringungsgesetz nur auf Personen Anwendung, die nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden können, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfung im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist. Zu diesem Personenkreis gehört der Beschwerdeführer nicht.

Zwar kann ein Betroffener grundsätzlich auch gegen eine gesetzliche Regelung Verfassungsbeschwerde erheben, deren Adressat er nicht ist. Das setzt jedoch voraus, dass er vom Anwendungsbereich der Vorschrift unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz ausgenommen ist (BVerfGE 29, 268 <273>).

Die Verfassungsbeschwerde enthält insoweit jedoch keinen substantiierten Vortrag. Sie begründet weder, weshalb die Begrenzung des Anwendungsbereichs des Therapieunterbringungsgesetzes auf sogenannte Altfälle gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen soll, noch lässt sich ihr entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Personenkreis, der unter das Therapieunterbringungsgesetz fällt, dadurch benachteiligt würde. Auch dem Beschwerdeführer sind während der Sicherungsverwahrung im Rahmen eines sinnvollen Behandlungsvollzugs, der sich von der Freiheitsstrafe abgrenzt, Resozialisierungsangebote, insbesondere Therapie- oder Arbeitsmöglichkeiten anzubieten (vgl. BVerfGE 109, 133 <153>).

Soweit die Ausgestaltung seiner Vollzugsbedingungen diesen Anforderungen nicht entsprechen sollte, wofür der Beschwerdeführer wiederum nichts vorträgt, beruhte dies nicht auf einer Ungleichbehandlung durch das Therapieunterbringungsgesetz, sondern auf der Art und Weise des Vollzugs. Diese könnte der Beschwerdeführer fachgerichtlich überprüfen lassen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.